Architektenrecht
Architektenrecht – Honorar, Haftung und Planungsfehler
Der Architekt ist der zentrale Koordinator des Bauprojekts – und trägt eine erhebliche rechtliche Verantwortung. Honorarstreitigkeiten und Haftungsfragen für Planungsfehler sind häufige Mandatsschwerpunkte.
Das Architektenhonorar nach HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Preisrechtsverordnung, die Mindest- und Höchstsätze für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen festlegt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019, C-377/17) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI als verbindliche Preisregelung europarechtswidrig. Der BGH hat daraufhin entschieden, dass die HOAI zwar weiterhin angewendet werden kann, jedoch keine zwingend verbindliche Wirkung mehr entfaltet. Die HOAI 2021 hat diese Situation berücksichtigt: Honorare sind grundsätzlich frei verhandelbar; die HOAI dient als Orientierungsrahmen. Ohne vertragliche Vereinbarung gilt weiterhin das Honorar nach HOAI als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI).
Leistungsphasen des Architekten
Die HOAI untergliedert die Architektenleistung in neun Leistungsphasen, die jeweils einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar entsprechen. Nicht alle Phasen müssen beauftragt werden – häufig beschränkt sich der Auftrag auf einzelne Phasen:
- LP 1 (3 %): Grundlagenermittlung
- LP 2 (7 %): Vorplanung
- LP 3 (15 %): Entwurfsplanung
- LP 4 (3 %): Genehmigungsplanung
- LP 5 (25 %): Ausführungsplanung
- LP 6 (10 %): Vorbereitung der Vergabe
- LP 7 (4 %): Mitwirkung bei der Vergabe
- LP 8 (31 %): Objektüberwachung / Bauleitung
- LP 9 (2 %): Objektbetreuung und Dokumentation
Haftung des Architekten für Planungsfehler
Der Architekt haftet für Fehler in der Planung und Überwachung nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Planungsfehler – etwa eine fehlerhafte Statikberechnung, eine unzureichende Wärmedämmung oder eine fehlende Berücksichtigung von Bebauungsplanvorgaben – können zu erheblichen Nachbesserungskosten und Schadensersatzforderungen führen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung. Wir prüfen, ob ein Planungsfehler vorliegt, und setzen Ihre Haftungsansprüche gegenüber dem Architekten konsequent durch.
Architektenhaftung bei der Bauüberwachung
Zu den wichtigsten und haftungsträchtigsten Leistungsphasen gehört die Objektüberwachung (Leistungsphase 8). Der Architekt muss die Bauausführung überwachen und Mängel frühzeitig erkennen und rügen. Erkennt er Mängel nicht, obwohl sie bei sorgfältiger Überwachung erkennbar gewesen wären, haftet er neben dem Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn. Gesamtschuldnerschaft zwischen Unternehmer und Architekt ist im Baurecht häufig anzutreffen. Wir koordinieren die Geltendmachung von Ansprüchen gegen alle Verantwortlichen.
Gesamtschuldnerschaft: Bei Baumängeln, die auf Planungs- und Ausführungsfehlern beruhen, haften Architekt und Auftragnehmer häufig als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Als Bauherr können Sie von jedem der Verantwortlichen den vollen Schadensersatz verlangen – die interne Aufteilung ist Sache der Schuldner.