Grundlagen
Der Maklervertrag – Zustandekommen, Inhalt und Wirksamkeit
Ein wirksamer Maklervertrag ist die Voraussetzung für jeden Provisionsanspruch. Fehlt er oder ist er unwirksam, besteht kein Anspruch – unabhängig davon, ob der Makler eine erfolgreiche Vermittlung geleistet hat.
Wie kommt ein Maklervertrag zustande?
Der Maklervertrag ist grundsätzlich formfrei und kann damit mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Im Wohnraumbereich schreibt § 656a BGB jedoch vor, dass der Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Wohnraumkäufer der Textform bedarf (E-Mail, Fax, schriftlich). Ein mündlich abgeschlossener Maklervertrag über den Kauf einer Wohnimmobilie ist damit unwirksam und begründet keinen Provisionsanspruch. Für Gewerbemaklerverträge bestehen keine besonderen Formvorschriften – hier gelten die allgemeinen AGB-Regeln und das Transparenzgebot.
Nachweis- oder Vermittlungsmaklertätigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Nachweismakler (§ 652 Abs. 1 BGB) und dem Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler erhält seine Provision, wenn er dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist – also eine bestimmte Vertragspartei benennt und die Grundlage für den Vertragsschluss legt. Der Vermittlungsmakler geht darüber hinaus: Er führt aktiv die Vertragsverhandlungen und bewirkt den Vertragsabschluss. Der Unterschied ist für den Provisionsanspruch relevant: Beim Nachweismakler genügt der Nachweis der Gelegenheit; beim Vermittlungsmakler muss die vermittelnde Tätigkeit kausal für den Abschluss gewesen sein.
Schriftformerfordernis und AGB-Kontrolle
Maklerverträge, insbesondere mit Verbrauchern, unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die den Provisionsanspruch auch dann begründen, wenn der Makler keine kausal wirksame Tätigkeit entfaltet hat, die unangemessen hohe Provisionen festlegen oder die das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen unzulässig einschränken. Wir prüfen Maklerverträge auf AGB-rechtliche Unwirksamkeiten und setzen die sich daraus ergebenden Rückforderungsansprüche durch.
Alleinauftrag und einfacher Maklerauftrag
Ein qualifizierter Alleinauftrag verpflichtet den Auftraggeber, den Kauf oder die Miete ausschließlich über den beauftragten Makler abzuwickeln. Dieser Auftrag bindet den Auftraggeber stärker als ein einfacher Maklerauftrag und kann bei Verstößen zu Schadensersatzforderungen des Maklers führen. Ob ein Alleinauftrag wirksam abgeschlossen wurde und was seine genaue Reichweite ist, prüfen wir eingehend – viele Alleinauftragsklauseln halten der AGB-Kontrolle nicht stand.
Vorsicht bei Exposés: Das bloße Übersenden eines Exposés oder die Besichtigung einer Immobilie begründet noch keinen Maklervertrag und damit keinen Provisionsanspruch. Es ist jedoch möglich, dass im Exposé oder bei der Besichtigung ein konkludenter Maklervertrag angeboten wird, den der Interessent durch Inanspruchnahme der Maklerleistung annimmt. Wir prüfen, ob in Ihrem konkreten Fall ein wirksamer Maklervertrag entstanden ist.