Vermieterseite
Vermieterrechte – Ansprüche durchsetzen und Risiken minimieren
Als Vermieter stehen Sie vor spezifischen Herausforderungen: Mietausfall, Mängelbehebung, Kautionseinbehalt, Kündigung und Räumung – all das erfordert juristische Präzision, um Ihre Interessen zu wahren.
Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Das gesetzliche Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558 ff. BGB ermöglicht es Vermietern, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuheben. Voraussetzungen sind: Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen, und innerhalb von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 % erhöht werden (Kappungsgrenze, in angespannten Wohnungsmärkten 15 %). Das Erhöhungsschreiben muss den gesetzlichen Anforderungen genügen – anderenfalls ist es unwirksam. Wir verfassen rechtssichere Mieterhöhungsverlangen und begleiten das Verfahren bis zur Zustimmung des Mieters oder zur gerichtlichen Klärung.
Kündigung wegen Zahlungsrückstands
Gerät der Mieter mit der Miete in Verzug, stehen dem Vermieter zwei Kündigungsarten zur Verfügung: die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und die fristlose außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten übersteigt oder der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist. Die Abmahnung ist zwar bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs entbehrlich – bei der ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung jedoch häufig erforderlich. Wir prüfen den richtigen Kündigungsweg und formulieren rechtssichere Kündigungsschreiben.
Kündigung wegen sonstiger Pflichtverletzungen
Neben Zahlungsverzug gibt es weitere Kündigungsgründe, die in der Praxis häufig vorkommen: vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (z.B. unerlaubte Untervermietung, gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis, Haltung nicht erlaubter Haustiere), Lärmstörungen und sozialwidriges Verhalten, schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf Mitmieter sowie unerlaubte bauliche Veränderungen an der Mietsache. Vor einer ordentlichen Kündigung ist in diesen Fällen in der Regel eine Abmahnung erforderlich, die die gerügten Verstöße konkret beschreibt und zur Abhilfe auffordert.
Räumungsklage – wenn der Mieter nicht auszieht
Zieht der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus, muss der Vermieter gerichtlich vorgehen. Die Räumungsklage ist beim Amtsgericht am Ort der Mietsache einzureichen. Nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil kann die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Das Verfahren kann durch einen Räumungsvergleich abgekürzt werden, der dem Mieter eine Räumungsfrist einräumt. Wir begleiten Vermieter durch den gesamten Räumungsprozess – von der Kündigung bis zur Übergabe der Wohnung.
Berliner Räumung: Alternativ zur klassischen Räumungsvollstreckung kann über die sog. Berliner Räumung (§ 885a ZPO) das Schloss ausgewechselt werden, ohne dass die Einrichtungsgegenstände des Mieters sofort entfernt werden. Dies spart Kosten und Zeit erheblich. Wir beraten Sie, welche Variante für Ihren Fall besser geeignet ist.
Kautionseinbehalt und Schadensersatz
Nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution nicht unbegrenzt einbehalten. Er hat innerhalb einer angemessenen Abrechnungsfrist – in der Rechtsprechung regelmäßig drei bis sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung – über die Kaution abzurechnen. Einbehalten darf der Vermieter nur tatsächlich entstandene Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, sowie noch ausstehende Betriebskostennachforderungen. Wir sichern Beweise, erstellen rechtskonforme Kautionsabrechnungen und setzen Schadensersatzansprüche durch.